BFH - Beschluss vom 29.10.2002
III B 17/02

BFH - Beschluss vom 29.10.2002 (III B 17/02) - DRsp Nr. 2003/5250

BFH, Beschluss vom 29.10.2002 - Aktenzeichen III B 17/02

DRsp Nr. 2003/5250

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschluss vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254). Die Voraussetzungen sind darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).