Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) liegen nicht vor; die im Streitfall angesprochenen Grundsätze zur Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind durch die vom Finanzgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt (vgl. BFH-Urteil vom 17. August 2001 V R 1/01, BFHE 196, 345, BStBl II 2002, 833).
Gründe, die eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich machen, liegen nicht vor. Insbesondere ergeben sich solche Gründe nicht aus dem vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) in Bezug genommenen Nichtanwendungserlass zur vorbezeichneten Rechtsprechung (Bundesministerium der Finanzen vom 19. November 2002 IV B 7 -S 7306- 25/02, BStBl I 2002, 1368). Dies folgt --wie der BFH bereits mit Beschluss vom 27. März 2003 V B 234/02 (nicht veröffentlicht, dokumentiert unter juris-Nr.: STRE200350569) ausgeführt hat-- auch im Hinblick auf den Nichtanwendungserlass aus folgenden Gründen:
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