BFH - Beschluss vom 29.10.2003
VII R 59/03
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 04.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8048/03

BFH - Beschluss vom 29.10.2003 (VII R 59/03) - DRsp Nr. 2003/15685

BFH, Beschluss vom 29.10.2003 - Aktenzeichen VII R 59/03

DRsp Nr. 2003/15685

Gründe:

Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2003 haben die Kläger und Revisionskläger (Kläger) ihre Revision gegen den angefochtenen Gerichtsbescheid des Finanzgerichts (FG) wirksam zurückgenommen (§ 125 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das Revisionsverfahren war daher mit Beschluss einzustellen (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Mit dem bei Rücknahme der Revision gestellten Antrag, dem beklagten und revisionsbeklagten Finanzamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, haben die Kläger zu erkennen gegeben, dass sie Kostenerstattung wünschen (§ 143 Abs. 1, § 144 FGO). Diesem Antrag kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil das Gesetz für den Fall der Rücknahme eines Rechtsmittels zwingend die Kostenfolge vorsieht, dass derjenige, der das Rechtsmittel zurücknimmt, auch die Kosten des betreffenden Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (§ 136 Abs. 2 FGO). Demnach haben die Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.