BFH - Beschluss vom 29.10.2004
IX B 81/04
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 11.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2376/03

BFH - Beschluss vom 29.10.2004 (IX B 81/04) - DRsp Nr. 2005/2887

BFH, Beschluss vom 29.10.2004 - Aktenzeichen IX B 81/04

DRsp Nr. 2005/2887

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob bei der Entscheidung über den Erlass von Säumniszuschlägen (§ 240 der Abgabenordnung 1977 -- AO 1977 --) nach dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und des § 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein späterer (teilweiser) Ausfall der der Steuerforderung zugrunde liegenden Einnahmen zu berücksichtigen ist. Denn diese Rechtsfrage kann --soweit sie nicht schon nach Maßgabe der folgenden Ausführungen als geklärt anzusehen ist-- im Streitfall aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht (weiter) geklärt werden.