Die Beschwerde ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob bei der Entscheidung über den Erlass von Säumniszuschlägen (§ 240 der Abgabenordnung 1977 -- AO 1977 --) nach dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und des § 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein späterer (teilweiser) Ausfall der der Steuerforderung zugrunde liegenden Einnahmen zu berücksichtigen ist. Denn diese Rechtsfrage kann --soweit sie nicht schon nach Maßgabe der folgenden Ausführungen als geklärt anzusehen ist-- im Streitfall aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht (weiter) geklärt werden.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|