Die Beschwerde ist unbegründet.
Entgegen der Ansicht des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
Denn die vom FA für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,
"ob aus einem eingeräumten Wohnungsrecht Einnahmen i.S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fließen, wenn der Veräußerer im Falle der Errichtung von Wohnungen vom Erwerber statt einer Tilgung des Kaufpreises in Geld die Einräumung eines Wohnungsrechts verlangen kann oder ob der Vorgang insgesamt als Veräußerungsgeschäft anzusehen ist",
ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt.
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