BFH - Beschluss vom 29.10.2004
IX B 91/04
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5091/00

BFH - Beschluss vom 29.10.2004 (IX B 91/04) - DRsp Nr. 2005/1919

BFH, Beschluss vom 29.10.2004 - Aktenzeichen IX B 91/04

DRsp Nr. 2005/1919

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Entgegen der Ansicht des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

Denn die vom FA für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,

"ob aus einem eingeräumten Wohnungsrecht Einnahmen i.S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fließen, wenn der Veräußerer im Falle der Errichtung von Wohnungen vom Erwerber statt einer Tilgung des Kaufpreises in Geld die Einräumung eines Wohnungsrechts verlangen kann oder ob der Vorgang insgesamt als Veräußerungsgeschäft anzusehen ist",

ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt.