BFH - Beschluss vom 29.10.2004
V S 12/04 (PKH)

BFH - Beschluss vom 29.10.2004 (V S 12/04 (PKH)) - DRsp Nr. 2005/1910

BFH, Beschluss vom 29.10.2004 - Aktenzeichen V S 12/04 (PKH)

DRsp Nr. 2005/1910

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Ablehnung eines Antrags auf Festsetzung der Umsatzsteuer 1984 bis 1990 durch den Beklagten und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) mit der Begründung abgewiesen, bei Eingang seines Antrags auf Erteilung von Umsatzsteuerbescheiden für 1984 bis 1990, am 19. Mai 2000, sei die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Die Festsetzungsfrist sei nicht nach § 169 Abs. 2 Sätze 2 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) verlängert; denn die Verlängerung gelte nur, soweit eine Steuer hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden sei; sie diene nicht dazu, es dem Steuerverkürzer/-hinterzieher zu ermöglichen, Änderungen zu seinen Gunsten zu erwirken. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Hiergegen möchte sich der Antragsteller mit der noch einzulegenden Nichtzulassungsbeschwerde wenden. Für deren Durchführung beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).

II. Der Antrag auf PKH für die noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.