BFH - Beschluss vom 29.10.2004
XI B 163/03
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4842/01

BFH - Beschluss vom 29.10.2004 (XI B 163/03) - DRsp Nr. 2005/1155

BFH, Beschluss vom 29.10.2004 - Aktenzeichen XI B 163/03

DRsp Nr. 2005/1155

Gründe:

I. Streitig ist (noch) der Abzug von Fahrtkosten, die dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aus Anlass seiner Tätigkeiten als selbständiger Dozent an zwei Fachhochschulen entstanden sind. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging davon aus, dass die Fahrten als (nur begrenzt abziehbare) Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einzuordnen seien. Die nach insoweit erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Der Kläger habe seine Leistungen nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer erbracht, sondern an der jeweiligen Fachhochschule.

Mit der Beschwerde machen die Kläger geltend, dass die Sache, in der es um die Beurteilung eines Arbeitszimmers als Betriebsstätte gehe, grundsätzliche Bedeutung habe. Auch liege dem Urteil ein Verfahrensmangel zugrunde, da der Ermittlung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine falsche Bescheinigung zugrunde gelegt worden sei. Bei der Verhandlung am 13. August 2003 sei auf die Reisekostenaufstellung des Klägers nicht eingegangen und damit sein rechtliches Gehör nicht gewahrt worden.

Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.