BFH - Beschluss vom 29.10.2004
XI B 99/02
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2743/01

BFH - Beschluss vom 29.10.2004 (XI B 99/02) - DRsp Nr. 2005/324

BFH, Beschluss vom 29.10.2004 - Aktenzeichen XI B 99/02

DRsp Nr. 2005/324

Gründe:

I. Der Prozessbevollmächtigte erhob Klage für die ausweislich der Klageschrift in Italien wohnhafte Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin). Er führte aus, "meine Klage richtet sich gegen die Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheides 1997 und daraus resultierender Verlustrücktrag und gegen die Ablehnung der Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung 1998. Die ausführliche Klagebegründung werde ich bis spätestens 25.07.01 nachreichen". Eine weitere Klagebegründung erfolgte nicht.

Unter dem 31. August 2001 forderte der Berichterstatter beim Finanzgericht (FG) auf, bis 20. September 2001 die Prozessvollmacht der Klägerin vorzulegen und den Gegenstand des Klagebegehrens (§ 65 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu bezeichnen. Beide Fristen wurden mit ausschließender Wirkung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO bzw. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzt. Ferner wies das FG darauf hin, dass die Klage zur Zeit auch deshalb noch unzulässig sei, weil das Klageziel nicht hinreichend deutlich zu erkennen sei. Die Anordnung wurde dem Prozessbevollmächtigten am 5. September 2001 zugestellt.