BFH - Beschluss vom 29.10.2007
III B 118/06
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2863/05

BFH - Beschluss vom 29.10.2007 (III B 118/06) - DRsp Nr. 2008/736

BFH, Beschluss vom 29.10.2007 - Aktenzeichen III B 118/06

DRsp Nr. 2008/736

Gründe:

I. Nachdem die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) einen Vordruck zu den Werbungskosten ihrer über 18 Jahre alten Tochter an die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) zurückgesandt hatte, hob diese die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2004 mit Bescheid vom 4. November 2004 auf und forderte das für Januar bis Oktober 2004 ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 1 540 EUR zurück. Mit Zahlungsmitteilung vom 8. November 2004 wurde die Klägerin zur Rückzahlung aufgefordert.

Die Klägerin bat am 25. November 2004 um Ratenzahlung und überwies bis Mai 2005 insgesamt 400 EUR. Mit Schreiben vom 23. Mai 2005 wandte sich ihr Prozessbevollmächtigter an die Familienkasse, teilte mit, der in der Zahlungsmitteilung genannte Bescheid vom 4. November 2004 liege nicht vor und wies auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) zum Abzug der Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages hin. Nach Übersendung einer Kopie des Aufhebungsbescheides legte er Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.