I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt eine Lebensmittelspedition und unterhält sowohl im Bezirk des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--) in A als auch im Gebiet des Hauptzollamts X in B, das von A etwa 7 km entfernt liegt, einen Betrieb. Ihr ist vom HZA die Bewilligung erteilt worden, im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Waren als zugelassene Empfängerin außerhalb des Amtsplatzes der Bestimmungszollstelle zu übernehmen und auf ihrem Betriebsgelände zu gestellen. Seit 1990 ist diese Bewilligung mit der Auflage versehen, der Bestimmungszollstelle den Ort der Aufbewahrung des Zollguts anzuzeigen, wenn es nicht am Gestellungsort aufbewahrt wird. 1995 ist als Gestellungs- und Übergabeort u.a. das Betriebsgelände in A vorgesehen worden. 1996 wurde als weiterer Übergabe- und Gestellungsort das Betriebsgelände in B einbezogen.
Die Klägerin ist ferner zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im gemeinschaftlichen Versandverfahren bei der Abgangszollstelle zugelassen (zugelassene Versenderin). Als Ort des Verpackens der Waren ist für die Niederlassung in A auch B vorgesehen, wo die Klägerin im Übrigen ein privates Zolllager des Typs D unterhält.
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