BFH - Beschluss vom 29.10.2007
XI B 70/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4309/04

BFH - Beschluss vom 29.10.2007 (XI B 70/07) - DRsp Nr. 2008/329

BFH, Beschluss vom 29.10.2007 - Aktenzeichen XI B 70/07

DRsp Nr. 2008/329

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Insbesondere hat das Finanzgericht (FG) den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht verletzt.

Das FG war nicht verpflichtet, die mündliche Verhandlung erneut zu vertagen. Ein Rechtsstreit ist grundsätzlich in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (§ 79 Abs. 1 Satz 1 FGO). Nicht zuletzt in Anbetracht der vorangegangenen Aufklärungsanordnungen nach § 79b FGO und der bereits wiederholten Vertagungen lag ein erheblicher Grund für eine weitere Vertagung nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vor (vgl. insbesondere § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO).