BFH - Beschluss vom 29.10.2008
I B 160/08
Normen:
EStG §§ 48 ff.; EStG § 48a Abs. 3; FGO § 69;
Fundstellen:
BB 2009, 703
BFH/NV 2009, 377
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 V 9389/07

BFH - Beschluss vom 29.10.2008 (I B 160/08) - DRsp Nr. 2009/1757

BFH, Beschluss vom 29.10.2008 - Aktenzeichen I B 160/08

DRsp Nr. 2009/1757

Normenkette:

EStG §§ 48 ff.; EStG § 48a Abs. 3; FGO § 69;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) nach § 48a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für eine von ihr nicht einbehaltene und abgeführte Steuer haftet.

Im Rahmen einer bei der Antragstellerin durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Antragstellerin in den Streitjahren (2003 und 2005) von der Firma M, einer Kapitalgesellschaft bosnischen Rechts, Bauleistungen erhalten und in diesem Zusammenhang keine Abzugsteuer einbehalten hatte. Die Firma M habe eine Geschäftsanschrift im Inland besessen; für den Zeitraum vom 17. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2003 habe der Antragstellerin eine gefälschte Freistellungsbescheinigung vorgelegen. Der Prüfer nahm an, dass die Antragstellerin verpflichtet gewesen sei, die Freistellungsbescheinigung zu überprüfen; da sie diese Verpflichtung nicht erfüllt habe, hafte sie für die nicht einbehaltene Steuer. Den Haftungsbetrag bezifferte der Prüfer mit 247 788,30 EUR.