BFH - Beschluss vom 29.10.2008
III S 32/08 (PKH)

BFH - Beschluss vom 29.10.2008 (III S 32/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2009/551

BFH, Beschluss vom 29.10.2008 - Aktenzeichen III S 32/08 (PKH)

DRsp Nr. 2009/551

Gründe:

I. Der aus dem Libanon stammende Kläger und Antragsteller (Kläger) erhielt Kindergeld für seine beiden leiblichen Töchter sowie für seine Stieftochter. Nachdem die Beklagte (Familienkasse) davon erfahren hatte, dass die drei Mädchen eine Schule in X (Libanon) besuchten, hob sie die Festsetzung ab August 2003 auf und forderte das bis September 2004 gezahlte Kindergeld zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, die Kinder hätten im streitigen Zeitraum keinen inländischen Wohnsitz gehabt. Ihre Aufenthalte im Inland während der Ferien hätten nur Besuchscharakter gehabt. Das Urteil wurde dem Klägervertreter am 28. März 2008 zugestellt.