BFH - Beschluss vom 29.10.2008
IV B 134/07
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 226/05

BFH - Beschluss vom 29.10.2008 (IV B 134/07) - DRsp Nr. 2009/553

BFH, Beschluss vom 29.10.2008 - Aktenzeichen IV B 134/07

DRsp Nr. 2009/553

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe zum Teil schon nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt. Im Übrigen liegen sie --ungeachtet erheblicher Zweifel, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 FGO entspricht-- jedenfalls nicht vor.

1.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. aus neuerer Zeit z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall schon deshalb, weil der Kläger nicht einmal eine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet hat.

2.

Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO zuzulassen ist.