BFH - Beschluss vom 29.10.2008
V B 110/07
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 396
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 658/03

BFH - Beschluss vom 29.10.2008 (V B 110/07) - DRsp Nr. 2009/555

BFH, Beschluss vom 29.10.2008 - Aktenzeichen V B 110/07

DRsp Nr. 2009/555

Gründe:

I. Nachdem die Klägerin und Beschwerdeführerin (eine in Liquidation befindliche GmbH) für die Streitjahre 1995 bis 1999 in ihren Umsatzsteuererklärungen keine Umsätze erklärt hatte, stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Rahmen einer Außenprüfung fest, dass die Klägerin die von ihr verwalteten Wohnungen vermietet hatte und sich vor dem Objekt ein Lichtwerbemast mit der Aufschrift "Hotel" befand. Zudem war das Objekt in Messeplänen und Autoatlanten als Hotelappartement beworben worden, das Mietentgelt wurde tageweise berechnet und es wurden Frühstücksleistungen in Rechnung gestellt. Das FA sah die Leistungen deshalb als steuerpflichtige kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen nach § 4 Nr. 12 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) an.

Im Klageverfahren, in dem die Klägerin die Auffassung vertrat, es handele sich um langfristige Wohnraumvermietung, kam die Klägerin trotz Ausschlussfrist nach § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) der gerichtlichen Aufforderung nicht nach, zu den Modalitäten der Vermietung Schriftverkehr sowie die gesamte Buchführung vorzulegen.