BFH - Beschluss vom 29.10.2008
VII B 46/08
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 120
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 08.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 8057/04

BFH - Beschluss vom 29.10.2008 (VII B 46/08) - DRsp Nr. 2009/561

BFH, Beschluss vom 29.10.2008 - Aktenzeichen VII B 46/08

DRsp Nr. 2009/561

Gründe:

I. Vertreten durch ihre Mutter erwarb die minderjährige Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ein Hausgrundstück, in dem sie zwischenzeitlich mit ihrer Mutter wohnt. In dem notariellen Kaufvertrag verpflichtete sich die Mutter, der Klägerin einen Betrag in Höhe des Kaufpreises zu überlassen. Die Klägerin trat diesen Anspruch auf Erfüllung des Schenkungsversprechens an den Verkäufer sicherungshalber ab, verpflichtete sich, das Grundstück zu Lebzeiten der Mutter ohne deren Zustimmung nicht zu veräußern und nicht zu belasten und räumte ihr ein unbeschränktes Nutzungs- und Nießbrauchsrecht auf Lebenszeit ein.

Wegen Abgabenrückständen der Mutter erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen die Klägerin einen Duldungsbescheid gemäß § 191 der Abgabenordnung i.V.m. § 4 des Anfechtungsgesetzes (AnfG). Darin wurde die Klägerin aufgefordert, wegen der schenkweisen Überlassung des Kaufpreises zum Erwerb des Hausgrundstücks die Zwangsvollstreckung in das erworbene Grundstück bis zu dem von der Mutter geschuldeten Abgabenbetrag zu dulden.