Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie wird durch Beschluss (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zurückgewiesen. Die angeführten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, soweit sie der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat.
1. Der Vortrag, das Recht auf den gesetzlichen Richter sei verletzt (§ 119 Nr.
2. Auch eine Verletzung des Rechts auf Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht erkennbar.
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