Gründe:
I. Von der Darstellung des Tatbestands wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (FGO n.F.); Art. 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- (BGBl I 2000, 1757) abgesehen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. - vgl. Art. 4 2.FGOÄndG). Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Auslandstätigkeit --insbesondere im Rahmen des Europäischen Freiwilligen Dienstes--, die mit einem in Inland abzuleistenden freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr vergleichbar ist, kindergeldrechtlich gleichzustellen ist, wurde durch § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2552, BStBl I 2000, 4) bejaht. Für den Rechtszustand davor besteht kein Klärungsinteresse mehr.