BFH - Beschluß vom 30.01.2001
VI B 272/99
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 898

BFH - Beschluß vom 30.01.2001 (VI B 272/99) - DRsp Nr. 2001/8100

BFH, Beschluß vom 30.01.2001 - Aktenzeichen VI B 272/99

DRsp Nr. 2001/8100

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Im Streitfall sind die beiden von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig, weil sie sich eindeutig aus dem Gesetz beantworten lassen: