BFH - Beschluß vom 30.01.2001
VII B 140/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 930

BFH - Beschluß vom 30.01.2001 (VII B 140/00) - DRsp Nr. 2001/8085

BFH, Beschluß vom 30.01.2001 - Aktenzeichen VII B 140/00

DRsp Nr. 2001/8085

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte mit Ausfuhranmeldung vom 16. Januar 1997 eine Warensendung mit gefrorenem Rindfleisch nach B aus, der zollamtlich eine Probe entnommen wurde. Mit der Ausfuhranmeldung legte die Klägerin zwei an die X-GmbH gerichtete Verfügungen der Stadt X, Amt für Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen und Verbraucherschutz (Veterinäramt), vor. In der ersten Verfügung vom 15. Januar 1997 heißt es, dass der dringende Verdacht bestehe, dass die Ware nicht den Bestimmungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts entspreche, dass der Eigentümer aufgefordert worden sei, eine Prüfung der Ware auf ihre Verkehrsfähigkeit vornehmen zu lassen, und dass bis zum Vorliegen eines Prüfungsergebnisses die Ware nicht in den Verkehr gebracht werden dürfe. In der zweiten Verfügung vom 16. Januar 1997 heißt es, die Verfügung vom Vortage werde mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Ware umgehend nach B exportiert werde. Außerdem legte die Klägerin eine Erklärung des ausländischen Herstellers vom 15. Januar 1997 vor, in der dieser bestätigte, dass die Ware eine Mindesthaltbarkeit bis Ende 1997 habe.