BFH - Beschluß vom 30.01.2001
VII B 291/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1031

BFH - Beschluß vom 30.01.2001 (VII B 291/00) - DRsp Nr. 2001/8396

BFH, Beschluß vom 30.01.2001 - Aktenzeichen VII B 291/00

DRsp Nr. 2001/8396

Gründe:

I. Der Antragsteller und Rechtsbehelfsführer (Antragsteller) wendet sich gegen den Bescheid des Antragsgegners und Rechtsbehelfsgegners (Finanzamt --FA--), durch den nach Maßgabe des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997, das die Kraftfahrzeugsteuersätze für als nicht schadstoffarm eingestufte Fahrzeuge erheblich erhöht hat, die Kraftfahrzeugsteuer für das vom Antragsteller am 29. März 2000 bei der Zulassungsstelle angemeldete Kfz festgesetzt worden ist. In seinem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch hat der Antragsteller u.a. geltend gemacht, die Kraftfahrzeugsteuer müsse die unterschiedliche Leistungsfähigkeit von Singles und Eltern in Familien berücksichtigen und verletze anderenfalls Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Ferner müsse der Wert des Fahrzeuges berücksichtigt werden und die Steuer dürfe nicht für ein ganzes Jahr im Voraus festgesetzt werden.