BFH - Beschluß vom 30.01.2001
VII B 295/00

BFH - Beschluß vom 30.01.2001 (VII B 295/00) - DRsp Nr. 2001/8086

BFH, Beschluß vom 30.01.2001 - Aktenzeichen VII B 295/00

DRsp Nr. 2001/8086

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) forderte von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Eingangsabgaben für unverzollte und unversteuerte Zigaretten an, die er während eines bestimmten Zeitraums erworben hatte. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Gegen das die Klage abweisende Urteil legte der Kläger Revision und im selben Schriftsatz hilfsweise Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der Kläger hat die Revision zurückgenommen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie bedingt eingelegt worden ist.