BFH - Beschluss vom 30.01.2001
VII B 316/00

BFH - Beschluss vom 30.01.2001 (VII B 316/00) - DRsp Nr. 2003/11086

BFH, Beschluss vom 30.01.2001 - Aktenzeichen VII B 316/00

DRsp Nr. 2003/11086

Gründe:

I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatte Klage gegen einen Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--) vor dem Finanzgericht (FG) erhoben. Nach Ergehen eines geänderten Bescheids ist das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Die Kosten des Verfahrens sind den Beteiligten durch den Beschluss des Berichterstatters vom ... je zur Hälfte auferlegt worden.

Mit Schriftsatz vom 14. August 2000 lehnte der Antragsteller den Berichterstatter in diesem Verfahren, Richter am Finanzgericht K, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Ablehnung stützte er darauf, dass der Rechtsstreit seit dem 2. September 1999 anhängig sei, ohne dass die Akten hätten geschlossen werden können, obwohl die Hauptsache ihre Erledigung gefunden habe. Dies sei insbesondere auf die Hinweise des Berichterstatters zurückzuführen, die wegen ihres simplen Inhalts geradezu als Beleidigung empfunden werden müssten. Außerdem habe der Richter im Kostenbeschluss vergessen, über sämtliche vom Antragsteller gestellten Anträge zu entscheiden.

Das FG wies das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 11. Oktober 2000 als unbegründet zurück.

Unter dem 19. Oktober 2000 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs, der das FG nicht abgeholfen hat.