I. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) teilte dem Zollfahndungsamt im Oktober 1994 mit, dass mit den in Österreich zugelassenen Fahrzeugen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im April 1994 drei unzulässige Binnentransporte durchgeführt worden seien. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Hauptzollamt) setzte daraufhin die auf die Fahrzeuge der Klägerin (Sattelzugmaschinen und Sattelauflieger) entfallenden Einfuhrabgaben gegen die Klägerin fest.
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