BFH - Beschluss vom 30.01.2004
VII B 157/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3617/01

BFH - Beschluss vom 30.01.2004 (VII B 157/03) - DRsp Nr. 2004/5340

BFH, Beschluss vom 30.01.2004 - Aktenzeichen VII B 157/03

DRsp Nr. 2004/5340

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), zusammen veranlagte Eheleute, haben unter Berücksichtigung der von dem Einkommen des Ehemannes aus nichtselbständiger Arbeit einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer sowie entrichteter Vorauszahlungen nach dem gegen sie für 1999 ergangenen Einkommensteuerbescheid Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag. Den vom Lohn des Klägers einbehaltenen Betrag hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in dem streitgegenständlichen Abrechnungsbescheid dem Kläger als Guthaben zugerechnet. Im Übrigen hat das FA jedoch den überzahlten Betrag beiden Eheleuten je zur Hälfte gutgeschrieben, obwohl die Vorauszahlungen aufgrund einer Einzugsermächtigung der Klägerin von deren Geschäftskonto geleistet worden waren. Hiergegen richtet sich die Klage, die das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen hat, wegen der im Streitfall bestehenden intakten Ehe sei unbeschadet der Zahlungsweise davon auszugehen, dass die Vorauszahlungen für Rechnung beider Ehegatten bewirkt worden sind; dementsprechend stehe beiden der Erstattungsanspruch je zur Hälfte zu. Die §§ 268 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) könnten nicht entsprechend angewandt werden.