BFH - Beschluss vom 30.01.2004
VII S 22/03 (PKH)

BFH - Beschluss vom 30.01.2004 (VII S 22/03 (PKH)) - DRsp Nr. 2004/4975

BFH, Beschluss vom 30.01.2004 - Aktenzeichen VII S 22/03 (PKH)

DRsp Nr. 2004/4975

Gründe:

Dem Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kann die beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung --hier die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Revision-- gegen das die Klage gegen einen Haftungsbescheid abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).