BFH - Beschluss vom 30.01.2007
III B 119/06
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5952/03

BFH - Beschluss vom 30.01.2007 (III B 119/06) - DRsp Nr. 2007/5548

BFH, Beschluss vom 30.01.2007 - Aktenzeichen III B 119/06

DRsp Nr. 2007/5548

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog für seine am 2. Juli 1984 und am 30. Mai 1987 geborenen Söhne N und R zunächst Kindergeld.

Im Juli 2002 legte der Kläger für N die Bescheinigung einer Schule in B/Ungarn vor, nach der N in den Jahren 2002 und 2003 diese Schule besucht hatte. Die Ehefrau des Klägers und Mutter von N und R erklärte auf die Anfrage der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse), dass N seit 12 Jahren die Schule in Ungarn besuche und sie sich als seine Begleitperson ebenfalls dort aufhalte. Nach dem Abitur habe sich N an einer Wirtschaftshochschule in A/Ungarn beworben, an der er ausweislich der entsprechenden Bescheinigung seit September 2003 studiert. R besucht voraussichtlich bis zum 30. Juli 2007 gleichfalls ein Gymnasium in B/Ungarn.

Der Kläger ist Mieter einer ca. 31 qm großen Ein-Zimmer-Wohnung in Deutschland. In seinen Einkommensteuererklärungen seit dem Jahr 1996 hat der Kläger als Wohnanschrift von N und R deren Adresse in B/Ungarn angegeben.