BFH - Beschluss vom 30.01.2007
X B 1/06
Fundstellen:
NVwZ-RR 2007, 287
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 28.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VII 126/02

BFH - Beschluss vom 30.01.2007 (X B 1/06) - DRsp Nr. 2007/5149

BFH, Beschluss vom 30.01.2007 - Aktenzeichen X B 1/06

DRsp Nr. 2007/5149

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teils unzulässig, teils unbegründet.

1. Den geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

a) Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Beschwerdeführer eine oder mehrere für die Beurteilung der Streitsache maßgebliche Rechtsfragen herauszustellen und darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den in der Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage/diesen Fragen vertretenen Auffassungen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32). Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss schließlich den Streitstoff ausgerichtet an den gesetzlichen Zulassungsgründen sichten und rechtlich durchdringen (Gräber/Ruban, aaO., § 116 Rz 26). Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn --in der Art einer Revisionsbegründung-- dem Finanzgericht (FG) entgegengehalten wird, das Urteil unter Verletzung von Bundesrecht getroffen zu haben (vgl. Gräber/Ruban, aaO., § 116 Rz 27).