BFH - Beschluss vom 30.01.2008
V B 211/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 179/05

BFH - Beschluss vom 30.01.2008 (V B 211/07) - DRsp Nr. 2008/5433

BFH, Beschluss vom 30.01.2008 - Aktenzeichen V B 211/07

DRsp Nr. 2008/5433

Gründe:

I. Mit Urteil vom 10. August 2007 wies das Finanzgericht die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Umsatzsteuer 2000 und 2001 ab. Das Urteil wurde dem Kläger am 18. August 2007 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit einem am 24. September 2007 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz legte der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Eine Begründung erfolgte nicht.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH einzulegen. Die Rechtsmittelfrist ist vorliegend am 18. September 2007 abgelaufen. Die am 24. September 2007 eingelegte Beschwerde war deshalb verspätet und damit unzulässig.