BFH - Beschluss vom 30.01.2008
V B 57/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 611
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2174/05

BFH - Beschluss vom 30.01.2008 (V B 57/07) - DRsp Nr. 2008/4851

BFH, Beschluss vom 30.01.2008 - Aktenzeichen V B 57/07

DRsp Nr. 2008/4851

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren (1999 bis 2002) als Rechtsanwalt selbständig tätig und zudem Eigentümer einer Eigentumswohnung und von zwei Garagen, die er nicht an die Mieter der Wohnung, sondern an Dritte vermietet hatte. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon erfahren hatte, änderte er die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre und unterwarf die Umsätze aus der Garagenvermietung der Umsatzsteuer. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage zunächst mit einem durch den Berichterstatter erlassenen Gerichtsbescheid ab, der aufgrund des vom Kläger rechtzeitig gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung gegenstandslos wurde. Durch Beschluss vom 20. September 2006 übertrug der Senat das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.