BFH - Beschluss vom 30.01.2008
V B 72/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 812
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 72/04

BFH - Beschluss vom 30.01.2008 (V B 72/06) - DRsp Nr. 2008/5432

BFH, Beschluss vom 30.01.2008 - Aktenzeichen V B 72/06

DRsp Nr. 2008/5432

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Umsätze aus dem Betrieb eines Hotels dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) oder einer von ihm gegründeten Gesellschaft britischen Rechts zuzurechnen sind.

Der Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt und gründete im Jahr 2000 die A Limited (Ltd.) in London. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2000 teilte er dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit, dass der eingetragene Geschäftssitz der Ltd. zwar in England sei, die Geschäftstätigkeit aber im Inland liege. Steuerlich gesehen handele es sich um ein Einzelunternehmen mit Sitz in B/Deutschland. Die Ltd. sei demnach steuerlich unbeachtlich.

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2001 trug der Kläger ergänzend vor, die Ltd. versteuere wieder die Einkünfte aus dem Hotelbetrieb und aus Vermietung und Verpachtung. Die Zurechnung solle aber ausschließlich auf seine Person erfolgen.

Da der Kläger, dem nach Ansicht des FA die Umsätze aus dem Hotelbetrieb zuzurechnen waren, für die Voranmeldungszeiträume Juni 2001 bis Mai 2002 keine Voranmeldungen abgegeben hatte, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen und setzte darüber hinaus für die Umsatzsteuervorauszahlungen Juni 2001 bis November 2001 und Januar 2002 bis März 2002 jeweils Verspätungszuschläge fest. Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg.