BFH - Beschluss vom 30.01.2008
VI B 10/07
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2386/06

BFH - Beschluss vom 30.01.2008 (VI B 10/07) - DRsp Nr. 2008/9429

BFH, Beschluss vom 30.01.2008 - Aktenzeichen VI B 10/07

DRsp Nr. 2008/9429

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --Eheleute-- zusammen zur Einkommensteuer der Streitjahre 2001 bis 2004 und legte dabei insbesondere auch die vom Kläger als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erklärten Arbeitslöhne erklärungsgemäß zugrunde.

Nachdem im Februar 2006 der Arbeitgeber des Klägers ihn darüber informiert hatte, in den Jahren 2001 bis 2004 Ausgleichszahlungen für dessen Altersvorsorge geleistet, als Arbeitslohn behandelt und dem Lohnsteuerabzug unterworfen zu haben, obwohl es sich dabei nach einer neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 14. September 2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532; vom 15. Februar 2006 VI R 64/05, BFH/NV 2006, 1272) nicht um Arbeitslohn i.S. des § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handele, beantragten die Kläger im Hinblick darauf, die bestandskräftig gewordenen streitigen Einkommensteuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) zu ändern. Ihnen sei bis Februar 2006 nicht bekannt gewesen, dass der Arbeitgeber Sonderzahlungen erbracht habe.