Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder einen Verfahrensfehler, auf dem das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) beruhen könnte (unten 1.), noch die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtssache (unten 2.) schlüssig dargetan.
1. Soweit der Kläger rügt, dem FG seien bei der Urteilsfindung Verfahrensfehler unterlaufen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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