Die Beschwerde ist unbegründet. Sie wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Revision ist nicht wegen der gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.
1.
Das Finanzgericht (FG) hat hinsichtlich der Streitjahre 1998 und 2000 weder seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) noch den Anspruch der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) verletzt.
a)
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