BFH - Beschluss vom 30.01.2009
IV B 105/08
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, I - 113/06 vom 05.08.2008,

BFH - Beschluss vom 30.01.2009 (IV B 105/08) - DRsp Nr. 2009/8073

BFH, Beschluss vom 30.01.2009 - Aktenzeichen IV B 105/08

DRsp Nr. 2009/8073

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Das Rechtsmittel wurde nicht fristgerecht begründet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren.

1.

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesfinanzhof (BFH) einzureichen (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO). Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO). Eine weitere Fristverlängerung kommt nicht in Betracht (BFH-Beschlüsse vom 21. September 2001 IV B 118/01, BFHE 196, 56, BStBl II 2001, 768; vom 27. Juli 2005 II B 22/05, BFH/NV 2005, 2036).

Im Streitfall lief die --verlängerte-- Begründungsfrist am 27. November 2008 ab. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin lediglich einen als "Klage gegen das" Urteil des Finanzgerichts (FG) "in Verbindung mit § Abs. " bezeichneten Schriftsatz eingereicht, der keine Begründung der bereits eingelegten Beschwerde enthielt. Die Beschwerdebegründung selbst ist erst am 19. Dezember 2008 und damit verspätet beim BFH eingegangen.