BFH - Beschluss vom 30.01.2009
IV B 42/08
Normen:
FGO § 62 Abs. 4; FGO § 128 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 253/04 AO

BFH - Beschluss vom 30.01.2009 (IV B 42/08) - DRsp Nr. 2009/8760

BFH, Beschluss vom 30.01.2009 - Aktenzeichen IV B 42/08

DRsp Nr. 2009/8760

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4; FGO § 128 Abs. 2;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 12. November 2007 hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf den Antrag der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf Ablehnung der Vorsitzenden Richterin am FG und des Richters am FG H wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die abgelehnten Richter haben an dem Beschluss nicht mitgewirkt. Dagegen wandten sich die Kläger mit Schreiben vom 29. November 2007 und machten u.a. gesetzeswidriges Handeln seitens des FG geltend, "weil das Anliegen an den BFH übertragen werden muss". Das FG sah darin eine Beschwerde, die es dem Bundesfinanzhof (BFH) vorlegte, nachdem es ihr mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 nicht abgeholfen hatte.

Der Vorsitzende des IV. Senats des BFH wies die Kläger darauf hin, dass gegen den Beschluss des FG eine Beschwerde nicht gegeben sei (§ 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und beim BFH Vertretungszwang bestehe (§ 62a a.F.; vgl. nunmehr § Abs. ). Andererseits könne eine "Übertragung des Anliegens" an den BFH nur im Wege einer --aus den genannten Gründen unzulässigen-- Beschwerde geschehen; die Kosten des Verfahrens hätten sie --die Kläger-- zu tragen. Sollten die Kläger nicht eindeutig schriftlich erklären, dass sie die Angelegenheit als erledigt betrachten, werde das Begehren als förmliche Beschwerde registriert und einer Entscheidung durch den Senat zugeführt.