BFH - Beschluß vom 30.03.2001
V B 188/00

BFH - Beschluß vom 30.03.2001 (V B 188/00) - DRsp Nr. 2001/11038

BFH, Beschluß vom 30.03.2001 - Aktenzeichen V B 188/00

DRsp Nr. 2001/11038

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren 1989 bis 1996 selbständiger Handelsvertreter. Bei einer Steuerfahndungsprüfung stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) fest, dass der Kläger 1989 Umsätze nicht vollständig erklärt und in den Folgejahren Bareinzahlungen und Barabhebungen in größerem Umfang vorgenommen hatte, deren Herkunft und Verwendung er nicht nachvollziehbar begründet hat. Eine Geldverkehrsrechnung des FA ergab einen Fehlbetrag von ... DM für den Zeitraum von 1990 bis 1996. Das FA schätzte deshalb die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 1989 bis 1996. Der Einspruch des Klägers gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide hatte nur z.T. Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte aus, die Voraussetzungen für eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen lägen vor, denn bei einer --hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, der berücksichtigten Grundsätze und der verwendeten statistischen Grundannahmen im Einzelnen vom FG erläuterten-- Bargeldrechnung des FG ergebe sich ein Gesamtfehlbetrag für 1990 bis 1996 von ... DM, den der Kläger nicht habe erklären können. Die Schätzung des FA sei auch hinsichtlich der Höhe nicht zu beanstanden. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.