BFH - Beschluß vom 30.03.2001
V B 212/00

BFH - Beschluß vom 30.03.2001 (V B 212/00) - DRsp Nr. 2001/10991

BFH, Beschluß vom 30.03.2001 - Aktenzeichen V B 212/00

DRsp Nr. 2001/10991

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) berichtigte als offenbare Unrichtigkeit mit Beschluss vom 22. September 2000 einen Zahlenfehler. Den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer), auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 30. Mai 2000 II 394/98 lehnte es mit der Begründung ab, nicht berichtigungsfähig seien Aussagen des Urteils, die Teil einer rechtlichen Wertung seien.

Mit Beschluss vom 4. Oktober 2000 berichtigte das FG ein Schreibversehen, das ihm im Beschluss vom 22. September 2000 unterlaufen war. Soweit der Beschwerdeführer weiterhin die Berichtigung des Tatbestandes begehrte, wies das FG auf § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde. Eine Begründung hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.