BFH - Beschluss vom 30.03.2004
I B 21/04
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 V 5866/03

BFH - Beschluss vom 30.03.2004 (I B 21/04) - DRsp Nr. 2004/11085

BFH, Beschluss vom 30.03.2004 - Aktenzeichen I B 21/04

DRsp Nr. 2004/11085

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat einem Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1995 bis 1997 und Umsatzsteuer 1995 bis 1997 mit Beschluss vom 18. Juli 2003 nur teilweise entsprochen. Das Rubrum dieses Beschlusses hat das FG am 21. Oktober 2003 dahin berichtigt, dass an der Entscheidung statt eines dort genannten Richters ein anderer Richter der mitgewirkt hat, der den Beschluss tatsächlich unterzeichnete. Einen Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 18. Juli 2003 lehnte das FG mit Beschluss vom 27. Oktober 2003 ab. Schließlich lehnte das FG mit Beschluss vom 9. Dezember 2003 9 V 5866/03 einen weiteren Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung (wegen Nichtigkeit infolge falscher Besetzung des Gerichts) oder Änderung (wegen Fehlerhaftigkeit) des Beschlusses vom 18. Juli 2003, hilfsweise auf Zulassung der Beschwerde, ab.

Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2004 hat die Antragstellerin nunmehr im "Rechtsstreit wegen Antrag auf Änderung eines Beschlusses vom 18. Juli 2003" beantragt, "den Beschluss vom 18. Juli 2003 dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorzulegen".