BFH - Beschluss vom 30.03.2004
V B 62/03
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3785/98

BFH - Beschluss vom 30.03.2004 (V B 62/03) - DRsp Nr. 2004/10397

BFH, Beschluss vom 30.03.2004 - Aktenzeichen V B 62/03

DRsp Nr. 2004/10397

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte als Spedition Güterbeförderungsumsätze aus. Ihr Geschäftsführer G hatte vor dem Amtsgericht gestanden, Steuern dadurch hinterzogen zu haben, dass er für die Klägerin Vorsteuerbeträge aus Gutschriften abgezogen hatte, die er unberechtigt an den Kraftfahrer H ausgestellt hatte, der Arbeitnehmer der Klägerin war. G wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die wegen des Geständnisses auf Bewährung ausgesetzt worden war.

Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) diese Beträge in den Umsatzsteueränderungsbescheiden für 1988 bis 1992 gegen die Klägerin nicht mehr zum Abzug als Vorsteuer zugelassen hatte, machte sie im Einspruchsverfahren und auch im Verfahren aus Aussetzung der Vollziehung geltend, der Kraftfahrer H sei entgegen den "nur taktischen" Einlassungen ihres Geschäftsführers im Strafverfahren selbständig als Subunternehmer tätig gewesen.