BFH - Beschluss vom 30.03.2004
VII B 275/03
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VI 191/2001

BFH - Beschluss vom 30.03.2004 (VII B 275/03) - DRsp Nr. 2004/9306

BFH, Beschluss vom 30.03.2004 - Aktenzeichen VII B 275/03

DRsp Nr. 2004/9306

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassene (wiederholende) Verfügung vom 10. April 2001, mit der der Kläger zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert worden war, als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der er vorbringt, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden, weil er nicht zur mündlichen Verhandlung geladen worden und deshalb in der gleichwohl durchgeführten Verhandlung nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen sei. Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).