BFH - Beschluss vom 30.03.2005
IV B 161/03
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 92/98

BFH - Beschluss vom 30.03.2005 (IV B 161/03) - DRsp Nr. 2005/10021

BFH, Beschluss vom 30.03.2005 - Aktenzeichen IV B 161/03

DRsp Nr. 2005/10021

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1999 XI B 86/98, BFH/NV 1999, 1617). Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO) ist vorzutragen, welche Fragen tatsächlicher Art aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das Finanzgericht (FG) ungenutzt ließ, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum sich ggf. die Notwendigkeit der Beweiserhebung dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte selbst aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, u.a. Senatsbeschluss vom 19. März 2002 IV B 112/01, BFH/NV 2002, 1042).