BFH - Beschluss vom 30.03.2011
I B 174/10
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 03.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1350/03

BFH - Beschluss vom 30.03.2011 (I B 174/10) - DRsp Nr. 2011/11478

BFH, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen I B 174/10

DRsp Nr. 2011/11478

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hat ihren Gesellschafter-Geschäftsführern "Kilometergelder" und Abfindungen für nicht genommenen Urlaub gezahlt sowie Pensionszusagen erteilt und entsprechende Pensionsrückstellungen gebildet. Nach Ansicht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) haben diese Vorgänge zu verdeckten Gewinnausschüttungen i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes geführt. Das Finanzgericht (FG) ist dem gefolgt und hat auf dieser Basis die streitgegenständlichen Steuerbescheide bestätigt. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.