BFH - Beschluß vom 30.04.1997
I B 21/96

BFH - Beschluß vom 30.04.1997 (I B 21/96) - DRsp Nr. 1999/9403

BFH, Beschluß vom 30.04.1997 - Aktenzeichen I B 21/96

DRsp Nr. 1999/9403

(Vereine)

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen Divergenz begehrt. Im übrigen ist sie jedenfalls unbegründet. Sie war daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Soweit mit einer Beschwerde die Zulassung der Revision wegen einer Abweichung des Urteils des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) begehrt wird, setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels u.a. voraus, daß der Beschwerdeführer mehrere abstrakte Rechtssätze --einen, auf dem das FG-Urteil beruht, und einen, der sich aus einer Entscheidung des BFH ergibt-- so genau bezeichnet, daß eine Abweichung der Rechtssätze voneinander erkennbar wird (s. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 3. August 1995 I B 19/95, BFH/NV 1996, 57; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 1993, § 115 Rz. 63, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall.