BFH - Beschluß vom 30.04.1998
III B 110/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1

BFH - Beschluß vom 30.04.1998 (III B 110/97) - DRsp Nr. 1998/19041

BFH, Beschluß vom 30.04.1998 - Aktenzeichen III B 110/97

DRsp Nr. 1998/19041

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil das Finanzgericht (FG) das angegriffene Urteil außer auf seine Auffassung, daß kein Fall einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. von § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) vorliege, alternativ auf eine zusätzliche Begründung gestützt hat und die gegen diese zusätzliche Begründung erhobene Divergenzrüge unberechtigt ist. Denn in Fällen, in denen das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt hat, kann eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht erfolgen, wenn diese Divergenz nicht hinsichtlich aller dieser Gründe gegeben ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 21, m.w.N.).