BFH - Beschluß vom 30.04.1999
I B 179-181/98; 9/99
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1365

BFH - Beschluß vom 30.04.1999 (I B 179-181/98; 9/99) - DRsp Nr. 1999/8370

BFH, Beschluß vom 30.04.1999 - Aktenzeichen I B 179-181/98; 9/99

DRsp Nr. 1999/8370

Gründe:

Die --zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen (§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --)-- Beschwerden sind unzulässig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen angenommene grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.

1. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl I 1985, 605, m.w.N.). Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzung muß in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt werden.