BFH - Beschluß vom 30.04.2001
VI B 217/99

BFH - Beschluß vom 30.04.2001 (VI B 217/99) - DRsp Nr. 2001/12464

BFH, Beschluß vom 30.04.2001 - Aktenzeichen VI B 217/99

DRsp Nr. 2001/12464

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) lebte mit seiner Ehefrau und deren fünf Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Er erhielt das Kindergeld für diese Kinder. Nachdem die Familienkasse erfahren hatte, dass der Antragsteller im September 1995 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sei, setzte sie mit Bescheid vom 25. November 1996 das Kindergeld gegenüber dem Antragsteller ab 1. Januar 1996 auf 0 DM herab und forderte den Antragsteller auf, das seitdem zuviel gezahlte Kindergeld zurückzuzahlen. Hinsichtlich der Höhe der Rückforderung berücksichtigte die Familienkasse, dass der Antragsteller einen Teilbetrag an seine Ehefrau weitergeleitet hatte. Es verblieb eine Rückforderung für Februar und März 1996 von 1 200 DM.