Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) arbeitete bei der X-GmbH als sog. Prozentlohnbedienung in einem Z-Restaurant und erhielt dort freiwillige Trinkgelder. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte die Höhe der Trinkgelder bei der Festsetzung der Einkommensteuer für die Streitjahre 1994 bis 1998 auf jeweils 2,5 v.H. des Kellnerumsatzes. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) begründet seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, die Trinkgeldschätzung des FA nach § 162 der Abgabenordnung (
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