BFH - Beschluß vom 30.04.2001
VI B 26/01

BFH - Beschluß vom 30.04.2001 (VI B 26/01) - DRsp Nr. 2001/11044

BFH, Beschluß vom 30.04.2001 - Aktenzeichen VI B 26/01

DRsp Nr. 2001/11044

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) arbeitete bei der X-GmbH als sog. Prozentlohnbedienung in einem Z-Restaurant und erhielt dort freiwillige Trinkgelder. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte die Höhe der Trinkgelder bei der Festsetzung der Einkommensteuer für die Streitjahre 1994 bis 1998 auf jeweils 2,5 v.H. des Kellnerumsatzes. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) begründet seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, die Trinkgeldschätzung des FA nach § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) sei im Streitfall notwendig und nicht überzogen. Es stehe mit der Lebenserfahrung nicht im Einklang, dass ein Kellner in einem Z-Restaurant im Allgemeinen geringere Trinkgelder erziele als in Gaststätten vergleichbaren Niveaus. Dafür, dass der Kläger im nennenswerten Umfang nur Reisegruppen bedient habe und in diesem Zusammenhang weniger Trinkgeld anfalle, bestünden keine Anhaltspunkte. Die Schätzung des FA sei auch nicht unverhältnismäßig hoch.