Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ging zwar bei dem seinerzeit ausschließlich hierfür zuständigen Finanzgericht (FG) nach Ablauf der Monatsfrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO a.F.) ein. Dem FA ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO zu gewähren. Einer besonderen Antragstellung, Begründung oder Glaubhaftmachung bedurfte es im Streitfall nicht, denn der Wiedereinsetzungsgrund ist offenkundig (vgl. z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 56 Rdnr. 58; z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juli 1999 VII B 64/99, BFH/NV 1999, 1633):
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