BFH - Beschluss vom 30.04.2007
V B 154/05
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4272/04

BFH - Beschluss vom 30.04.2007 (V B 154/05) - DRsp Nr. 2007/10863

BFH, Beschluss vom 30.04.2007 - Aktenzeichen V B 154/05

DRsp Nr. 2007/10863

Gründe:

I. Im Klageverfahren war streitig, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Umsatzsteuerbescheid für 2001 nach § 129 der Abgabenordnung (AO) ändern durfte.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte, nachdem das FA am 26. August 2003 einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Umsatzsteuerbescheid für 2001 erlassen hatte, die Umsatzsteuererklärung zusammen mit der Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr 2001 eingereicht. Weil die Umsatzsteuererklärung der Klägerin gegenüber dem Schätzungsbescheid für 2001 zu einer Nachzahlung von über 50 000 DM führte, obwohl die Klägerin in der Jahreserklärung (zusätzlich) Forderungsverluste zu 16 % in Höhe von über 90 000 DM geltend gemacht hatte, bat das FA um entsprechende Erläuterung.

Unter dem gleichen Datum erging ein Aufklärungsschreiben zur Körperschaftsteuer 2001, in dem unter anderem darauf hingewiesen war, dass die Forderungsausfälle bei der Umsatzsteuer nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn die Forderungen endgültig ausgefallen seien. Dies habe die Klägerin nachzuweisen.